Satzung

Alma mater soltquellensis

 

Vereinigung der Ehemaligen des Jahn-Gymnasiums zu Salzwedel


 

§ 1 Name und Sitz

 

Die Vereinigung der Ehemaligen des Jahn-Gymnasiums zu Salzwedel hat ihren Sitz in Salzwedel.

 

§ 2 Gründung und Aufgabenstellung

 

(1) Die Vereinigung wurde am 2. Oktober 1910 in Salzwedel gegründet.

 

(2) Die Aufgabe der Vereinigung besteht darin, die Verbindung der Altschülerschaft der

Jahnschule zur alten Schule und miteinander aufrechtzuerhalten.

 

(3) Die Altschülerschaft umfasst die Ehemaligen des Staatlichen Gymnasiums, der

Staatlichen Oberschule für Jungen, der Oberschule und der Erweiterten Oberschule

sowie des jetzigen Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums zu Salzwedel.

 

(4) Die Vereinigung veranstaltet in der Regel im zweijährigen Turnus Schülertreffen in

Salzwedel.

 

(5) Der Vorstand der Vereinigung gibt im jährlichen Turnus als Zeitschrift und

Informationsblatt die "Pennäler-Nachrichten" heraus.

 

(6) Eine weitere vornehme Aufgabe besteht in der Förderung des humanistischen

Bildungsauftrages der Schule, der Pflege der Schultradition sowie in der materiellen

Unterstützung des Jahn-Gymnasiums.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besuch der Jahnschule.

Lehrer, die an dieser Schule unterrichtet haben, erfüllen gleichfalls die Voraussetzung.

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand unter Angabe der für die Mitgliederkartei

erforderlichen Personaldaten zu beantragen und bezieht gleichzeitig die Verpflichtung

ein, die Satzung anzuerkennen und durch jährliche Spendenbeiträge die Finanzierung der

in § 2 genannten Aufgabenstellungen aktiv zu fördern. Die Höhe der Beiträge wird vom

Mitglied selbst festgelegt.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung

 

(3) Die Mitgliedschaft ruht, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren keine Spendenbeiträge

entrichtet wurden.

 

(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das

Vermögen der Vereinigung.

 

 

 

§ 5 Vorstand

 

(1) Die Geschäfte werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden (Senior), dem

Schatzmeister (Quästor) und mindestens drei Beigeordneten gebildet wird. Bei

Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von einem Vorstandsmitglied vertreten.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt

solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines

Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist der Vorstand bis zur Höhe der verfügbaren

finanziellen Mittel berechtigt.

Dem gemäß soll in allen der Vereinigung abzuschließenden Verträgen oder sonstigen

abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass

die Mitglieder der Vereinigung für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit

dem Vermögen der Vereinigung haften.

Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Abwicklung der Finanzgeschäfte erforderlichen

Konten einzurichten.

 

(4) Die sachgerechte und sparsame Verwendung der eingegangenen Spendenbeiträge durch

den Vorstand wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Mitglieder

(Finanzprüfer) geprüft. Sie informieren die Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

 

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

 

Der Vorstand nimmt die ehrenvolle Aufgabe wahr, Mitgliedern in Anerkennung ihrer langjährigen Verdienste um die Vereinigung die Würde einen Ehrenmitgliedes, eines Ehrenvorstandsmitgliedes bzw. eines Ehrenvorstandsvorsitzenden zu verleihen.

Die Auszeichnung wird durch die Ausstellung einer Urkunde dokumentiert.

 

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Rahmen der Schülertreffen jeweils

nach Ablauf von zwei Jahren am Sitz der Vereinigung statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

- Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Bestätigung des Rechenschaftsberichtes, des Finanzberichtes und des Berichtes der Finanzprüfer sowie Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Finanzprüfer

- Verwendungszweck finanzieller Mittel

- Auflagen gegenüber Vorstand

  • Auflösung der Vereinigung und die Verwendung ihres Vermögens.

 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn

mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand

nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung

einberufen.

 

(3) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der

anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 8 Auflösung der Vereinigung

 

Die Auflösung der Vereinigung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib des Vermögens.

 

 

 

 

In dieser Form beschlossen von der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2006




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